director's dealings Deutschland
| McQueen
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Trading Idea
Dieses Wikifolio investiert in Unternehmen, bei denen kürzlich in hohem Ausmaß Director's dealings stattgefunden haben. Mit Directors’ Dealings bezeichnet man Wertpapiergeschäfte von Mitgliedern des Managements börsennotierter Aktiengesellschaften oder diesen nahestehenden Personen oder Gesellschaften mit Wertpapieren des eigenen Unternehmens. Directors’ Dealings gelten als Insidergeschäfte. § 15a Abs. 1 Satz 1 WpHG stellt darauf ab, dass es sich um „eigene Geschäfte“ der entsprechend erfassten Person handelt. Hierbei ist auf das schuldrechtliche Geschäft als Auslöser für die Mitteilungspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 WpHG abzustellen. Das nachfolgende dingliche Geschäft unterliegt grundsätzlich nicht erneut der Meldepflicht. Eine Ausnahme ist lediglich dann anzunehmen, wenn das dingliche Geschäft ausnahmsweise erneut eine Indikatorwirkung für den Markt auslöst. Von dem Tatbestandsmerkmal „Geschäfte“ in § 15a Abs. 1 Satz 1 WpHG werden unterschiedslos aktive oder passive, entgeltliche oder unentgeltliche, einseitige oder zweiseitige Geschäfte erfasst. Deshalb sind auch Schenkungen, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen sowie die Gewährung von Aktien oder Optionen auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil meldepflichtig.
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WF00MP2279
11/23/2018
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99.1